ANHANG I VO (EG) 2007/318

LISTE DER DRITTLÄNDER, AUS DENEN DIE EINFUHR VON IN GEFANGENSCHAFT GEZÜCHTETEN VÖGELN ZUGELASSEN IST

1.
In den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(1) aufgeführte Drittländer bzw. Drittlandgebiete; Spalte 4 der Tabelle enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel;
2.
Argentinien;
3.
Philippinen: Metropolregion Manila.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

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