ANHANG II VO (EG) 2007/318
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR ZUCHTBETRIEBE IM HERKUNFTSDRITTLAND GEMÄSS ARTIKEL 4
KAPITEL 1
Eine Zulassung gemäß Artikel 4 wird gewährt, wenn ein Zuchtbetrieb die nachstehenden Anforderungen erfüllt:- 1.
- Der Zuchtbetrieb muss deutlich abgegrenzt und zu seiner Umgebung hin abgetrennt sein, oder die Tiere müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für den Gesundheitsstatus von Tierhaltungsbetrieben entsteht.
- 2.
- Er muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneeinrichtungen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Einrichtungen zurückgreifen können.
- 3.
- Die für den Zuchtbetrieb verantwortliche Person muss ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Vogelzucht aufweisen.
- 4.
- Der Zuchtbetrieb muss frei von Aviärer Influenza, von der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophyla psittaci sein; damit der Betrieb für frei von diesen Krankheiten erklärt werden kann, prüft die zuständige Behörde die Aufzeichnungen über den Tiergesundheitsstatus zumindest der letzten drei Jahre, bevor der Antrag auf Zulassung gestellt wurde, sowie die Befunde der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb unterzogen wurden. Die Zulassung neuer Zuchtbetriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden.
- 5.
- In dem Betrieb muss laufend über Folgendes Buch geführt werden:
- a)
- Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Zuchtbetrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;
- b)
- Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- bzw. Bestimmungsort, zur Beförderung und zum Gesundheitszustand der Tiere;
- c)
- Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde;
- d)
- Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung;
- e)
- Obduktionsbefunde im Falle von Tieren, die in dem Zuchtbetrieb verendet sind, auch im Falle totgeborener Tiere;
- f)
- Beobachtungen während der Isolation oder Quarantäne.
- 6.
- Der Zuchtbetrieb muss entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Labor haben oder über eine Einrichtung oder mehrere Einrichtungen verfügen, in der bzw. denen solche Untersuchungen unter Verantwortung des behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.
- 7.
- Der Betrieb muss entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt haben oder vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.
- 8.
- Er nimmt im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung die Dienste eines von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der
- a)
- dafür Sorge trägt, dass in dem Zuchtbetrieb entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen
- i)
- einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen, einschließlich Zoonosen,
- ii)
- klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen seuchenverdächtiger Tiere,
- iii)
- gegebenenfalls Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere ( „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals” ) des Internationalen Tierseuchenamtes;
- b)
- dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des Drittlandes unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit oder Chlamydophyla psittaci angesteckt haben, unterrichtet wird;
- c)
- dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere den Anforderungen entsprechend, gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls nach Anweisung der zuständigen Behörde isoliert werden;
- d)
- dafür verantwortlich zeichnet, dass die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung und die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren bei der Beförderung jederzeit eingehalten werden.
- 9.
- Werden in dem Zuchtbetrieb Versuchstiere für Labors gezüchtet, so muss die allgemeine Pflege und Unterbringung dieser Tiere nach den Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates(1) erfolgen.
KAPITEL 2
Ein Zuchtbetrieb bleibt nur dann als solcher zugelassen, wenn er den in diesem Kapitel genannten Anforderungen entspricht.- 1.
- Der Betrieb untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der
- a)
- sicherstellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
- b)
- den Betrieb mindestens einmal jährlich besichtigt;
- c)
- die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft;
- d)
- nachprüft, dass die klinischen Untersuchungen, die Laboruntersuchungen und die Obduktionen negative Befunde in Bezug auf die Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit und Chlamydophyla psittaci ergeben haben.
- 2.
- In den Zuchtbetrieb werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur Tiere aus einem anderen zugelassenen Zuchtbetrieb aufgenommen.
- 3.
- Der Zuchtbetrieb hält die Aufzeichnungen gemäß Kapitel 1 Nummer 5 nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.
KAPITEL 3
Abweichend von Kapitel 2 Nummer 2 können Vögel, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen, in einen Zuchtbetrieb aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, sofern die betreffenden Tiere vor der Übernahme in den Bestand nach den Anweisungen der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt werden. Der Quarantänezeitraum muss mindestens 30 Tage betragen.KAPITEL 4
Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — eines Zuchtbetriebs müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.- 1.
- Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Zuchtbetrieb die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich zur Vogelzucht genutzt wird, setzt sie die Zulassung des Betriebs aus oder widerruft diese.
- 2.
- Wird der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit oder Chlamydophyla psittaci gemeldet, setzt sie die Zulassung des Zuchtbetriebs aus, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Sie trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts und zur Verhütung der Krankheitsausbreitung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind.
- 3.
- Wird ein Verdachtsfall bestätigt, so erteilt die zuständige Behörde dem Zuchtbetrieb erst dann wieder eine Zulassung gemäß Kapitel 1, wenn
- a)
- die Krankheit getilgt und der Infektionsherd im Zuchtbetrieb beseitigt sind;
- b)
- der Zuchtbetrieb in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert wurde;
- c)
- die in Kapitel 1 dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen, mit Ausnahme von Nummer 4, erfüllt sind.
- 4.
- Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Widerruf und jede Wiedererteilung der Zulassung eines Zuchtbetriebs unverzüglich mit.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).
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