Präambel VO (EG) 2007/318

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel(3) enthält die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel — wie in der Entscheidung festgelegt — sowie die einschlägigen Quarantänebedingungen.
(2)
Nach den Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza 2004 in Südostasien hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, mit denen unter anderem die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus den betroffenen Drittländern untersagt wurde.
(3)
Nach der Ausbreitung der durch den asiatischen Virusstamm verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza nach Europa durch Zugvögel und nach dem Auftreten der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza in einer Quarantäneeinrichtung im Vereinigten Königreich wurde die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern(4) erlassen. Mit dieser Entscheidung wird die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus allen Drittländern wegen der Risiken ausgesetzt, die durch befallene Wildvögel entstehen.
(4)
Um ein Verzeichnis der Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr in Gefangenschaft gehaltener Vögel anlegen zu können, ersuchte die Kommission am 13. April 2005 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr gefangener Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchteter Vögel aus Drittländern.
(5)
Auf dieses Ersuchen hin verabschiedete das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA auf seiner Sitzung vom 26./27. Oktober 2006 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für Tiergesundheit und Tierschutz, die sich aus der Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft ergeben. In diesem Gutachten werden potenzielle Instrumente und Optionen genannt, durch die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit der Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel verringert werden können.
(6)
Die in der Entscheidung 2000/666/EG aufgeführten Anforderungen sollten unter Berücksichtigung der in dem Gutachten der EFSA enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen überarbeitet werden.
(7)
In dem Gutachten der EFSA wird insbesondere hervorgehoben, dass Daten zur Einfuhr solcher Vogelarten nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. Deshalb sollte in Erwägung gezogen werden, weitere Daten zu solchen Einfuhren zu erheben.
(8)
Eine der Empfehlungen aus dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA betrifft Kontrollen in den Drittländern, die andere Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft ausführen. Verbesserungen am Ausfuhrort dürften die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Vögel zur Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeführt werden, am wirksamsten verringern. Deshalb sollten in dieser Verordnung die Einfuhrbedingungen dahin gehend festgelegt werden, dass nur Einfuhren aus Drittländern zulässig sind, denen die Einfuhr der betreffenden Vogelarten in die Gemeinschaft gestattet ist.
(9)
Eine weitere Empfehlung der EFSA betrifft die Einfuhr gefangener Wildvögel. In dem wissenschaftlichen Gutachten wird das Risiko benannt, das von solchen Vögeln ausgeht, die infolge lateraler Ausbreitung von anderen infizierten Wildvögeln und über die kontaminierte Umgebung sowie infolge des Übergreifens von infiziertem Geflügel infiziert sein können. Angesichts der Rolle von Zugvögeln bei der Ausbreitung der Aviären Influenza von Asien nach Europa in den Jahren 2005 und 2006 sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf in Gefangenschaft gezüchtete Vögel beschränkt werden.
(10)
Gefangene Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchtete Vögel sind nur selten mit Sicherheit voneinander zu unterscheiden. Methoden der Kennzeichnung können bei beiden Arten von Vögeln angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung zwischen ihnen möglich ist. Deshalb sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf Zuchtbetriebe beschränkt werden, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zugelassen wurden, und es sollten bestimmte Mindestanforderungen für eine solche Zulassung festgelegt werden.
(11)
Bestimmte Einfuhren von Vögeln fallen unter andere Gemeinschaftsvorschriften. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(12)
Das Tiergesundheitsrisiko durch Brieftauben, die in die Gemeinschaft verbracht und dort freigelassen werden, damit sie von dort zu ihrem Herkunftsort zurückfliegen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(13)
Außerdem gelten in bestimmten Drittländern Veterinärbedingungen, die mit den in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Daher sollte die Einfuhr von Vögeln aus diesen Ländern vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bestimmte Informationen über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen übermitteln, damit diese eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen erstellen und laufend aktualisieren kann. Diese Liste sollte in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen werden.
(15)
Es sollten weitere Verfahren für die Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu den zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eingeführte Vögel innerhalb einer vernünftigen Frist in die vorgesehene zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station gelangen.
(16)
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG(5) wurde erlassen, um den bei der Bekämpfung der Aviären Influenza gewonnenen Erkenntnissen der letzten Jahre Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie wurde die Entscheidung 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates(6) ( „Diagnosehandbuch” genannt) angenommen, mit der Diagnoseverfahren, Vorschriften für die Entnahme von Proben sowie Kriterien für die Bewertung der Ergebnisse von Laboranalysen zur Bestätigung eines Verdachts auf Aviäre Influenza auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Diese Entscheidung sollte bei der Festlegung der Testverfahren für Aviäre Influenza in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
(17)
Für Vögel, bei denen in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, sollten bestimmte Ausnahmen in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen das Auftreten der Krankheit kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft darstellt.
(18)
Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2000/666/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(19)
Da in dieser Verordnung strengere Veterinärbedingungen vorgesehen sind, sollte die Entscheidung 2005/760/EG aufgehoben werden.
(20)
Es sollten Übergangsmaßnahmen für nach der Entscheidung 2000/666/EG zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen festgelegt werden, damit die Einfuhr über solche Einrichtungen und Stationen fortgesetzt werden kann, bis die Zulassung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilt wird.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321). Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2006, S. 128.

(3)

ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(4)

ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/183/EG (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(5)

ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)

ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

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