Artikel 1 VO (EG) 2007/327
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 werden im Jahr 2007 Lizenzen, die in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zeiträumen beantragt werden, an den in diesem Anhang angegebenen entsprechenden Daten ausgestellt.
Diese Abweichung findet Anwendung, sofern vor dem Zeitpunkt der Erteilung keine der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wurde.
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