Präambel VO (EG) 2007/327

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(2) werden die Ausfuhrlizenzen an dem auf die Woche der Antragstellung folgenden Mittwoch ausgestellt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.
(2)
Wegen der — durch die Feiertage des Jahres 2007 bedingten — nicht regelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union wird der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung während dieser Feiertage für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz sein und sollte deshalb verlängert werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).

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