Artikel 11a VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

a)
sein Eigner oder Betreiber Nordkorea ist oder seine Besatzung von Nordkorea gestellt wird,
b)
hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang IV aufgeführten Person oder Einrichtung steht,
c)
hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,
d)
das Schiff eine Untersuchung abgelehnt hat, nachdem die Untersuchung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde, oder
e)
es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 abgelehnt hat, oder
f)
es sich um ein Schiff gemäß der Liste in Anhang IVa handelt, sofern der Sanktionsausschuss dies beschließt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)
es sich um einen Notfall handelt,
b)
das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,
c)
ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, um einer Untersuchung unterzogen zu werden, wenn dies ein Schiff betrifft, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt.

(3) Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbot, wenn dies ein Schiff betrifft, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn

a)
der Sanktionsausschuss im Voraus festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen übereinstimmende Zwecke erforderlich ist, oder
b)
der Mitgliedstaat im Voraus festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.

(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe f genannten Verbot kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Weisung erteilt hat.

(5) Es ist Luftfahrzeugen, die von nordkoreanischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden oder aus Nordkorea stammen, verboten, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn

a)
ein Luftfahrzeug landet, um einer Untersuchung unterzogen zu werden,
b)
es sich um eine Notlandung handelt.

(7) Abweichend von Absatz 5 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet oder landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffende Behörde im Voraus festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.

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