Artikel 11b VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt,

a)
Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern an oder Besatzungsdienste bereitzustellen für Nordkorea, die in Anhang IV aufgeführten Personen oder Organisationen, andere nordkoreanische Einrichtungen, andere Personen oder Organisationen, die bei Verstößen gegen Resolution 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, sowie alle im Namen oder auf Anweisung der Genannten handelnden Personen oder Einrichtungen und alle im Eigentum oder unter der Kontrolle der Genannten stehenden Einrichtungen,
b)
Besatzungsdienste aus Nordkorea für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,
c)
Eigner von die Flagge Nordkoreas führenden Schiffen zu sein, sie zu leasen, zu versichern oder zu betreiben oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,
d)
Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder von ihnen kontrolliert werden oder die von einem anderen Staat gemäß Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten.
e)
Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea ist oder von ihm kontrolliert werden.

(2) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbot können das Leasing oder die Vercharterung von Schiffen oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, genehmigt werden, wenn der Mitgliedstaat im Einzelfall im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verboten kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge Nordkoreas führenden Schiffes zu sein, es zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder von ihnen kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Mitgliedstaat im Einzelfall im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Verbot kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Versicherungs- und Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass das Schiff an Aktivitäten beteiligt ist, die ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2, 3 und 4 erteilte Genehmigung.

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