Artikel 11c VO (EG) 2007/329

Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen in Nordkorea zugunsten der Zivilbevölkerung Nordkoreas gemäß Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats leisten, zu erleichtern.

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