Artikel 13 VO (EG) 2007/329

(1) Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;
b)
Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;
c)
Anhang III, IIIa und IIIb zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss oder dem Sicherheitsrat der VN bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;
d)
die Anhänge IV und IVa entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern;
e)
die Anhänge V und VI nach Maßgabe von Entscheidungen, die in Bezug auf Anhänge II, III, IV bzw. V zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP getroffen werden, zu ändern ;
f)
die Anhänge Ic, Id und Ie entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend Beschlüssen über diese Anhänge gemäß dem Beschluss 2013/183/GASP des Rates zu ändern;
g)
die Anhänge Ig und Ih entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen und
h)
Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Güterliste unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder um die Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

(2) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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