Artikel 13a VO (EG) 2007/329

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.