Artikel 2 VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt,

a)
die in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b)
die in Anhang Ie aufgeführten Flugkraftstoffe, mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern;
c)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(1) sind.

In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramm oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

In Anhang Ie sind die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Flugkraftstoffe aufgeführt.

In Anhang Ig sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) und gemäß Ziffer 4 und 7 der Resolution 2321 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ermittelt und benannt wurden.

(3) Es ist untersagt, die in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.

(4) Es ist untersagt,

a)
Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien gemäß der Liste in Anhang Ic oder Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang Id, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, mittelbar oder unmittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben;
b)
Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang Ih, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, mittelbar oder unmittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben;
c)
Erdölerzeugnisse gemäß der Liste in Anhang If, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, mittelbar oder unmittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben;
d)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Unterabsatzes genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

In Anhang Ic sind das Gold, Titanerz und Vanadiumerz sowie die Seltenerdmineralien aufgeführt, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt werden.

In Anhang Id sind Kohle, Eisen und Eisenerz aufgeführt, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt werden.

In Anhang If sind die Erdölerzeugnisse aufgeführt, die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannt werden.

In Anhang Ih sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink aufgeführt, die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannt werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe a kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, Folgendes genehmigen:

a)
den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb von Nordkorea hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch Nordkorea befördert wurde, und sofern der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus von diesen Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen — Aktivitäten verbunden sind, oder
b)
Transaktionen im Zusammenhang mit Eisen und Eisenerz, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen — Aktivitäten verbunden sind, oder
c)
Transaktionen im Zusammenhang mit Kohle, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
Die Transaktionen sind nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen — Aktivitäten verbunden,
ii)
an den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit Nordkoreas Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen — Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang IV aufgeführt sind, oder der Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder der Personen oder Einrichtungen, die Unterstützung bei der Umgehung der Sanktionen leisten, und
iii)
der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze erreicht ist.

(6) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.

(7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat von dem Sanktionsausschuss ausnahmsweise im Einzelfall im Voraus die Zustimmung zur Weitergabe derartiger Produkte an Nordkorea für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse erlangt hat, vorbehaltlich spezifischer Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 oder 7 erteilte Genehmigung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

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