Artikel 2a VO (EG) 2007/329
(1) Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
- a)
- der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
- b)
- die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Grund in Absatz 1 Buchstaben a oder b vorliegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an Nordkorea oder den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung eines Gegenstandes aus Nordkorea genehmigen, sofern
- a)
- der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Wartung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung eines Militärpersonalbestands im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der nordkoreanischen Streitkräfte oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken;
- b)
- der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde oder
- c)
- die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich entweder humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dient und nicht von nordkoreanischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats untersagt sind, und sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und ihn über die Maßnahmen unterrichtet, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens eine Woche im Voraus seine Absicht mit, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
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