Artikel 3a VO (EG) 2007/329

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe oder die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gütern und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Hilfe oder dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, Hilfe und Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde des Mitgliedstaats die dort genannten Transaktionen unter den ihr geeignet erscheindenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Sicherheitsrats der VN genehmigen.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellt hat.

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