Artikel 6 VO (EG) 2007/329
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder gemäß Nummer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
(1a) Sämtliche in Anhang IVa aufgeführten Schiffe sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser Schiffe sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren, sofern der Sanktionsausschuss dies beschließt. Anhang IVa umfasst die Schiffe, die vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2013/183/GASP nach Feststellung des Rates
- a)
- für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört —, und die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden;
- b)
- Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; oder
- c)
-
unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind.
Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(2a) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang Va aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang Va sind die nicht in den Anhängen IV oder V erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen IV oder V aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder des Beschlusses 2013/183/GASP helfen.
Anhang Va wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(3) Die Anhänge IV, V und Va enthalten, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen hinlänglich identifiziert werden können.
Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
- a)
- Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel,
- b)
- Geburtsdatum und -ort,
- c)
- Staatsangehörigkeit,
- d)
- Reisepass- und Personalausweisnummern,
- e)
- Steuer- und Sozialversicherungsnummern,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,
- h)
- Funktion oder Beruf,
- i)
- Datum der Aufnahme in die Liste.
Zudem werden in den Anhängen IV, V und Va die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.
In den Anhängen IV, V und Va können die in diesem Absatz genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der betroffenen auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.
(4) Den in den Anhängen IV, V und Va aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(5) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(6) Es ist untersagt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas oder der Partei der Arbeit Koreas oder für in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder für in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen bereitzustellen, wenn festgestellt wurde, dass die Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.
(7) Das in Absatz 6 genannte Verbot gilt nicht, wenn die Gelder, sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen Nordkoreas bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen Nordkoreas erforderlich sind oder wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, im Voraus im Einzelfall die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.
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