Artikel 5aa VO (EG) 2007/329

(1) Den in den Anwendungsbereich von Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, ein Bankkonto für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen Nordkoreas und deren nordkoreanische Mitglieder zu eröffnen.

(2) Die in den Anwendungsbereich von Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen jedes Bankkonto, das von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Nordkoreas oder ihren nordkoreanischen Mitgliedern unterhalten wird oder ihrer Kontrolle untersteht, spätestens am 11. April 2017 schließen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung Nordkoreas oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Bankkontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat angesiedelt ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung Nordkoreas oder eines Mitglieds der Mission oder Vertretung genehmigen, dass ein Bankkonto geöffnet bleibt, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat angesiedelt ist bzw. das Mitglied bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert ist und kein anderes Bankkonto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält. Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das nordkoreanische Mitglied mehr als ein Bankkonto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Bankkonto beibehalten werden soll.

(5) Vorbehaltlich der geltenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der nordkoreanischen Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen der betreffenden Liste innerhalb einer Woche mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Genehmigungen. Die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes nordkoreanischen Mitglieds einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung Nordkoreas unterrichten.

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