Artikel 5c VO (EG) 2007/329
(1) Geldtransfers nach und von Nordkorea sind untersagt, es sei denn sie betreffen eine in Absatz 3 genannte Transaktion.
(2) Den in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich daran zu beteiligen:
- a)
- Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
- b)
- in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
- c)
- nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
- d)
- Kredit- und Finanzinstituten, die weder in Nordkorea ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallen, aber von in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Nordkorea kontrolliert werden,
es sei denn, diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 und sind gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt worden, oder sie bedürfen nach Absatz 4 Buchstabe b keiner Genehmigung.
(3) Die folgenden Transaktionen können gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt werden:
- a)
- Transaktionen, die Nahrungsmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke betreffen;
- b)
- Transaktionen, die Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen betreffen;
- c)
- Transaktionen, die die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen;
- d)
- Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäß dieser Verordnung verboten ist;
- e)
- Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen sollen;
- f)
- Transkationen, die ausschließlich für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die die Union zu Entwicklungszwecken finanziert und die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen;
- g)
- im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen Nordkorea, seine Staatsangehörigen, nach dem Recht Nordkoreas gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder Transaktionen ähnlicher Art betreffen, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung notifiziert hat.
(4) Für in Absatz 3 genannten Transaktionen, die einen Geldtransfer im Wert von:
- a)
- 15000 EUR oder mehr beinhalten, ist eine vorherige Genehmigung durch die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erforderlich;
- b)
- bis zu 15000 EUR beinhalten, ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.
(5) Für Transaktionen oder Geldtransfers, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission von jeder nach Absatz 4 Buchstabe a erteilten Genehmigung.
(7) Bei Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, gehen die in Artikel 16 genannten Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Aktivitäten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:
- a)
- Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) an;
- b)
- sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie 2005/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- c)
- sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu Auftraggebern und Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 sowie Angaben zu den Begünstigten wie der Name und die Nummer des Zahlungskontos des Begünstigten und gegebenenfalls eine eindeutige Transaktionsidentifikation, und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;
- d)
- sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 30 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG auf;
- e)
- unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 unterrichten sie unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt ist, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen oder den Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder entsprechenden Aktivitäten beitragen könnten ( „Proliferationsfinanzierung” );
- f)
- sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen;
- g)
- wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen könnten, führen sie Transaktionen erst dann durch, wenn sie die erforderliche Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.
Für die Zwecke dieses Absatzes erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.
(8) Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung gemäß Absatz 3 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge”
- a)
- eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben oder an dasselbe Kredit — oder Finanzinstitut im Sinne des Absatzes 2, oder von derselben nordkoreanischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe nordkoreanische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln 15000 EUR nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen, oder
- b)
- eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.
(9) Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in diesem Artikel genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.