Artikel 5b VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:

a)
Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung Nordkoreas;
b)
der Partei der Arbeiter Koreas;
c)
Staatsangehörigen Nordkoreas;
d)
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht Nordkoreas gegründet oder eingetragen wurden;
e)
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
f)
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.

(2) Es ist untersagt,

a)
mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nordkoreas Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder an Aktivitäten im Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstung beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
b)
Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für den nachgewiesenen Zweck der Finanzierung dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen;
c)
Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

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