Artikel 5a VO (EG) 2007/329

1a Den unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,

a)
ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder bei einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
b)
Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;
c)
eine Repräsentanz in Nordkorea zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Nordkorea zu gründen;
d)
ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.

1b Abweichend von den in Absatz 1a Buchstaben b und d genannten Verboten kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Transaktionen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

1c Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1b erteilte Genehmigung.

1d Die unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen bis spätestens31. Mai 2016

a)
jedes Bankkonto bei einem in Artikel 5c Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen;
b)
Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden;
c)
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Nordkorea schließen;
d)
Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder mit einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut verlassen;
e)
Eigentumsrechte an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

1e Die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Pflichten gelten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnten, und diese Feststellung dem betreffenden Kredit- oder Finanzinstitut mitgeteilt wurde.

Wenn ein unter Artikel 16 fallendes Kredit- oder Finanzinstitut den Verdacht hat, dass eine der in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten, an denen es beteiligt ist, zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnte, so informiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats von der Aktivität und den Gründen für den Verdacht, dass sie zu diesen Aktivitäten beitragen könnte.

1f Abweichend von Absatz 1d Buchstaben a und c kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Bankkonten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Bankkonten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Vertretungen in Nordkorea oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolution 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarende Zwecke erforderlich sind.

1g Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1f erteilte Genehmigung.

(2) Es ist untersagt,

a)
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;
b)
für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder für oder im Namen eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;
c)
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte;
d)
dass ein in Artikel 11a Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 16 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt;
e)
repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.

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