Artikel 5 VO (EG) 2007/329

(1) Ladungen, einschließlich persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannter Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, unterliegen einer Untersuchung mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie keine gemäß Resolution 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:

a)
die Ladung ihren Ursprung in Nordkorea hat;
b)
die Ladung für Nordkorea bestimmt ist;
c)
für die Ladung Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas oder in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder sie unterstützt haben;
d)
für die Ladung in Anhang IV aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder sie unterstützt haben; oder
e)
die Ladung auf Schiffen, die die Flagge Nordkoreas führen, oder in Luftfahrzeugen, die in Nordkorea registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.

(2) Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht in den Geltungsbereich von Absatz 1, so unterliegen sie unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:

a)
Die Ladung hat ihren Ursprung in Nordkorea;
b)
die Ladung ist für Nordkorea bestimmt oder
c)
für die Ladung haben Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert.

(3) Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(4) Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 3a Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.

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