Artikel 4e VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt,

a)
Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen;
b)
Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas zu pachten oder zu mieten; oder
c)
sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die

i)
wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und
ii)
nicht dazu verwendet werden dürfen, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder Gewinn für die Regierung Nordkoreas zu erzielen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Immobilien” Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets von Nordkorea liegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.