Artikel 4d VO (EG) 2007/329
(1) Es ist untersagt, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang IIIb unmittelbar oder mittelbar nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. In Anhang IIIb sind die Hubschrauber und Schiffe aufgeführt, die in diesem Absatz genannt werden.
(2) Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbot kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
(3) In Anhang IIIb sind die Hubschrauber und Schiffe aufgeführt, die in Absatz 1 genannt werden.
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