Artikel 4c VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt, Statuen gemäß der Liste in Anhang IIIa, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben;

(2) Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbot kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von solchen Statuen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

In Anhang IIIa sind die Statuen aufgeführt, die in Absatz 1 genannt werden.

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