Artikel 4b VO (EG) 2007/329

Es ist untersagt, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank Nordkoreas oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

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