Artikel 4a VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt,

a)
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an oder zugunsten der Regierung Nordkoreas, ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht,
b)
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Nordkoreas, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht und
c)
für die Regierung Nordkoreas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank Nordkoreas, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2) In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.

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