Artikel 4 VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt,

a)
die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b)
die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben, aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben;
c)
wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt das dort genannte Verbot nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.

(3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(4) Die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte einschlägige zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.

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