Artikel 3c VO (EG) 2007/329

(1) Es ist untersagt,

a)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie gemäß Anhang VIII Teil A zu erbringen und
b)
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen gemäß Anhang VIII Teil B zu erbringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Websites aufgeführt sind, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, soweit sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Missionen oder einer internationaler Organisationen bestimmt sind, die aufgrund des Völkerrechts in Nordkorea Immunität genießt.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke zu erbringen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

(5) In den Fällen, die nicht von Absatz 4 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Websites aufgeführt sind, abweichend von Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

(6) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bis zum 9. Juli 2017, die aufgrund von Verträgen erbracht werden müssen, welche vor dem 8. April 2017 geschlossen wurden oder in Kraft traten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.