Artikel 7 VO (EG) 2007/329

(1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen

a)
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen oder
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und
d)
sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

(2) Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat sie gebilligt, und
b)
sofern die Genehmigung eine in den Anhängen V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

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