Artikel 8 VO (EG) 2007/329
(1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, oder Gegenstand eines vor diesem Datum ergangenen Urteils eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
- b)
- die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Urteil anerkannt worden ist,
- c)
- die Entscheidung oder das Urteil begünstigt nicht eine in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,
- d)
- die Anerkennung der Entscheidung oder des Urteils steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
- e)
- der betreffende Mitgliedstaat hat die Entscheidung oder das Urteil im Falle einer in Anhang IV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
(2) Schuldet eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
- a)
- der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 3 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und
- b)
- die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Anhang V genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.