Artikel 8a VO (EG) 2007/329

Die Verbote gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind.

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