Artikel 9 VO (EG) 2007/329

(1) Artikel 6 Absatz 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in den Listen vorkommenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2) Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, oder
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.

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