Artikel 9a VO (EG) 2007/329

Es ist untersagt,

a)
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i)
Nordkorea oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii)
die Zentralbank Nordkoreas,
iii)
Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Nordkorea oder in Artikel 11a Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,
iv)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
v)
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b)
für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c)
eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

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