Artikel 9a VO (EG) 2007/329
Es ist untersagt,
- a)
-
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
- i)
- Nordkorea oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
- ii)
- die Zentralbank Nordkoreas,
- iii)
- Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Nordkorea oder in Artikel 11a Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,
- iv)
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
- v)
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
- b)
- für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
- c)
- eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
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