Artikel 9b VO (EG) 2007/329
(1) Es ist untersagt, Finanzierung oder finanzielle Hilfe für den Handel mit Nordkorea, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung.
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