Artikel 17 VO (EG) 2007/341
Verwaltungszusammenarbeit mit bestimmten Drittländern
(1) Sobald alle in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Drittländer die für das Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben übermittelt haben, wird eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(2) A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten Ländern dürfen nur erteilt werden, wenn das betreffende Land der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt hat. Die Angaben gelten als an dem Tag übermittelt, an dem sie gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden.
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