Artikel 16 VO (EG) 2007/341

Direktbeförderung

(1) Als direkt aus den in Anhang IV genannten Drittländern in die Gemeinschaft befördert gelten Erzeugnisse,

a)
deren Transport durch kein anderes Drittland führt;
b)
deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung — durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

i)
im jeweiligen Land der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;
ii)
dort nicht auf den Markt oder in den Verkehr gebracht wurden;
iii)
dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2) Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist zusammen mit dem Nachweis, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, Folgendes vorzulegen:

a)
ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte;
b)
eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit

i)
einer genauen Warenbeschreibung;
ii)
dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;
iii)
einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden, oder

c)
falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

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