Artikel 15 VO (EG) 2007/341

Ursprungszeugnisse

Knoblauch mit Ursprung in einem der in Anhang IV genannten Drittländer wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a)
ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;
b)
die Ware aus diesem Land gemäß Artikel 16 direkt in die Gemeinschaft befördert wurde.

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