Artikel 15 VO (EG) 2007/341
Ursprungszeugnisse
Knoblauch mit Ursprung in einem der in Anhang IV genannten Drittländer wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn
- a)
- ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;
- b)
- die Ware aus diesem Land gemäß Artikel 16 direkt in die Gemeinschaft befördert wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.