Artikel 12 VO (EG) 2007/341
Mitteilungen an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate die Gesamtmengen in Kilogramm, für die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilt der Mitgliedstaat der Kommission die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Mengen bis zum 10. Mai für den ersten Teilzeitraum, bis zum 10. August für den zweiten Teilzeitraum, bis zum 10. November für den dritten Teilzeitraum und bis zum 10. Februar für den vierten Teilzeitraum mit.
Die mitgeteilten Mengen werden nach Ursprung aufgeschlüsselt. In den Mitteilungen werden außerdem die von traditionellen und von neuen Einführern beantragten Mengen Knoblauch getrennt aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragen, bis zum letzten Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate. Bei nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gebildeten Zusammenschlüssen sind auch die einzelnen Beteiligten des jeweiligen Zusammenschlusses aufzuführen. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
(3) Diese Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.