Artikel 13 VO (EG) 2007/341

Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf B-Lizenzen und die Lizenzen selbst

(1) Ein Antragsteller darf einen Antrag auf eine B-Lizenz nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einreichen, in dem er niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(2) Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.

(3) B-Lizenzen werden unverzüglich erteilt.

(4) Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

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