Artikel 14 VO (EG) 2007/341

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Mittwoch jeder Woche die Gesamtmengen, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

Die betreffenden Mengen werden nach dem Datum der Antragstellung, dem Ursprungsland und dem KN-Code aufgeschlüsselt. Im Falle von anderen Erzeugnissen als Knoblauch ist die in das Feld 14 des Antrags auf eine Einfuhrlizenz eingetragene Bezeichnung des Erzeugnisses ebenfalls mitzuteilen.

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1) erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.