Artikel 3 VO (EG) 2007/341
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Kontingentszeitraum” : der Zeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres;
- 2.
- „zuständige Behörden” : die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.