Artikel 3 VO (EG) 2007/341

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Kontingentszeitraum” : der Zeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres;
2.
„zuständige Behörden” : die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).

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