Artikel 4 VO (EG) 2007/341
Kategorien von Einführern
(1) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen Antragsteller, die A-Lizenzen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 beantragen, die einschlägigen Voraussetzungen in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
(2) „Traditionelle Einführer” sind Einführer, die nachweisen können, dass sie
- a)
- in jedem der drei vorangegangenen Kontingentszeiträume Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission oder A-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 oder der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet haben und
- b)
- in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) in die Union eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.
Im Kontingentszeitraum 2007/08 gilt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei Folgendes:
- a)
- Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und
- b)
- als „Einfuhr in die Gemeinschaft” gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006.
In den Kontingentszeiträumen 2007/08, 2008/09, 2009/10 und 2010/11 gilt für Bulgarien und Rumänien Folgendes:
- a)
- Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und
- b)
- als „Einfuhr in die Gemeinschaft” gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 2007.
In den Kontingentszeiträumen 2013/14, 2014/15 und 2015/16 gilt für Kroatien Folgendes:
- a)
- Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und
- b)
- als „Einfuhr in die Europäische Union” gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Juli 2013.
(3) „Neue Einführer” sind andere als die in Absatz 2 genannten Einführer, die in jedem der beiden ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeiträume oder in jedem der beiden ihrem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in die Union eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.
Die Mitgliedstaaten entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 und wenden diese auf alle neuen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.
(4) Die traditionellen und die neuen Einführer weisen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, bei Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen gegebenen Kontingentszeitraum nach, dass sie die Kriterien in den Absätzen 2 und 3 erfüllen.
Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zollpapiere über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist, bzw. die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zollpapiere über die Ausfuhr.
Zollagenten und ihre Vertreter beantragen keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Kontingente.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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