Artikel 5 VO (EG) 2007/341

Vorlage von Einfuhrlizenzen

(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(1) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

(2) Die Einfuhrlizenzen für Knoblauch, der im Rahmen der in Anhang I genannten Kontingente in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, werden nachstehend „A-Lizenzen” genannt.

Die übrigen Einfuhrlizenzen werden nachstehend „B-Lizenzen” genannt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

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