Artikel 6 VO (EG) 2007/341

Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf A-Lizenzen und die A-Lizenzen selbst

(1) A-Lizenzen gelten nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Feld 24 dieser Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 50 EUR/t.

(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt 60 EUR/t.

(3) In Feld 8 der Anträge auf A-Lizenzen und der Lizenzen selbst ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja” ist anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land.

(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus A-Lizenzen ergeben, nicht übertragbar.

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