ANHANG II VO (EG) 2007/341

Liste der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1

KN-Code Beschreibung
07032000 Knoblauch, frisch oder gekühlt
ex07039000 andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt
ex07108095 Knoblauch(1) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
ex07109000 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
ex07119080 Knoblauch(1) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
ex07119090 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
ex07129090 Knoblauch(1) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Fußnote(n):

(1)

Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch” nur Teil der Beschreibung ist. Solche Begriffe können sein „Solo Knoblauch” , „Elefanten-Knoblauch” , „Knollenknoblauch” oder „Riesenknoblauch” , wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

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