Artikel 6 VO (EG) 2007/378

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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