Präambel VO (EG) 2007/378

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Einige Mitgliedstaaten haben besondere Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(1). Um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in diesen Mitgliedstaaten zu stärken, sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ein System der fakultativen Modulation anzuwenden. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten angeboten werden, in denen die fakultative Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(2) bereits angewandt wird, oder denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde. Die fakultative Modulation sollte in Form einer Kürzung der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(3) erfolgen, wobei die dieser Kürzung entsprechenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden sollten. Die im Rahmen der fakultativen Modulation vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen sollten zu denjenigen hinzukommen, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben.
(2)
Zur Erleichterung der administrativen Abwicklung sollten die Regeln für die fakultative Modulation an die Regeln für die obligatorische Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeglichen werden; dies gilt auch für die Berechnungsgrundlage.
(3)
Um der besonderen Lage der Inhaber von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen, sollte bei Anwendung der fakultativen Modulation ein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt werden, wie dies auch bei der obligatorischen Modulation der Fall ist. Dieser zusätzliche Betrag sollte unter Einhaltung der von der Kommission festzusetzenden Obergrenzen dem Betrag entsprechen, der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation auf die ersten Direktzahlungen von 5000 EUR ergibt.
(4)
Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die fakultative Modulation bereits angewendet wird, sollte bei der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung über die fakultative Modulation nach Möglichkeit nicht von der geltenden Regelung abgewichen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand und Eingriffe in die Durchführungsbestimmungen, die seit mehreren Jahren gelten und nach denen sich die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Praxis und bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen richten, zu vermeiden. Daher erscheint es angebracht, den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die fakultative Modulation anwenden, das Recht einzuräumen, bestimmte seit langem eingeführte Elemente ihrer geltenden Regelung beizubehalten. Um sicherzustellen, dass die neue Regelung mit den Durchführungsbestimmungen der Betriebsprämienregelung in Einklang steht, sollten überdies die regional gestaffelten Sätze der fakultativen Modulation nur von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, die die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist.
(5)
Bei der Verwendung der infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Mittel dürfen die Obergrenzen des ELER-Beitrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht zur Anwendung kommen. Abweichungen von der genannten Verordnung sollten daher vorgesehen werden. Die Bestimmungen zur Vorfinanzierung im Rahmen des ELER gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(4) sollten bei diesen Mitteln nicht zur Anwendung kommen.
(6)
Um fundierte Entscheidungen über die Anwendung der fakultativen Modulation treffen zu können, sollten die Mitgliedstaaten gründliche Bewertungen der potenziellen Auswirkungen dieser Modulation vornehmen, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auf die diese Modulation angewandt wird, und der Auswirkungen auf ihre Position im Vergleich zu anderen Betrieben in der Landwirtschaft. Die Auswirkungen der Durchführung der fakultativen Modulation sollten von den Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anwenden, genau überwacht werden. Die Kommission sollte über die Folgenabschätzung und die Überwachungsergebnisse unterrichtet werden, damit die entsprechenden Strategien weiterentwickelt werden können.
(7)
Die fakultative Modulation sollte im umfassenderen Kontext der Gemeinschaftsmittel für die ländliche Entwicklung gesehen werden. Ihr Beitrag sollte unter anderem anhand der Folgenabschätzungen der Mitgliedstaaten geprüft werden. Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2008 einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung vorlegen.
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(9)
Die infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Beträge sollten bei der Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzierenden Ausgaben berücksichtigt werden, und in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, Durchführungsbestimmungen insbesondere zur fakultativen Modulation zu erlassen.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(2)

ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(3)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(4)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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