Artikel 1 VO (EG) 2007/378

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Mitgliedstaaten,

a)
in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt, oder
b)
denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde,

im Zeitraum von 2007 bis 2012 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet in einem gegebenen Kalenderjahr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Kürzung (nachstehend „fakultative Modulation” genannt) anwenden.

(2) Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge stehen in dem Mitgliedstaat, in dem sie frei geworden sind, als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

(3) Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1).

(4) Jeder Mitgliedstaat wendet pro Kalenderjahr einen einzigen Satz für die fakultative Modulation an. Dieser Satz kann in vorgegebenen Schritten fortschreitend geändert werden. Der höchstmögliche Kürzungssatz beträgt 20 %.

(5) Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

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