Artikel 2 VO (EG) 2007/378
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten den für den Zeitraum 2007 bis 2012 geltenden jährlichen Satz der fakultativen Modulation fest und teilen ihn der Kommission mit.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anzuwenden beabsichtigen, führen eine Bewertung der Auswirkungen der Anwendung der fakultativen Modulation insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der betreffenden Betriebsinhaber durch und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf.
Die Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze gemäß Artikel 3 Absatz 1 anzuwenden beabsichtigen, bewerten auch die Auswirkungen dieser gestaffelten Sätze und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf.
Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Folgenabschätzungen zusammen mit den nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben.
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