Artikel 3 VO (EG) 2007/378

(1) Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt und die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene angewendet wird, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist, hat für den Zeitraum 2007 bis 2012 die Möglichkeit,

a)
in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, die Kürzungen im Rahmen der Modulationen auf der Grundlage von Berechnungen, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf die Modulation beziehen, ohne Berücksichtigung des Ausschlusses von 5000 EUR gemäß Absatz 1 desselben Artikels anzuwenden und/oder
b)
in Abweichung von Artikel 1 Absatz 4 zu beschließen, Sätze anzuwenden, die nach objektiven Kriterien regional gestaffelt sind. Der Höchstsatz für jede der Regionen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats beträgt 20 %.

(2) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat, der regional gestaffelte Sätze der fakultativen Modulation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwendet, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Zeitraum 2007 bis 2012 die folgenden Informationen vor, die von der Kommission zu überprüfen sind:

a)
die jährlichen Sätze der fakultativen Modulation für jede Region und für das gesamte Hoheitsgebiet;
b)
die jährlichen Gesamtbeträge, die im Rahmen der fakultativen Modulation gekürzt werden müssen;
c)
gegebenenfalls die jährlichen zusätzlichen Gesamtbeträge, die erforderlich sind, um den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu decken;
d)
statistische und andere Daten, die für die Festsetzung der unter den Buchstaben b und c genannten Beträge verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erforderlichenfalls eine Aktualisierung der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese aktualisierten Daten werden der Kommission vor dem 31. Dezember des Jahres übermittelt, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf das sich die Beträge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen.

(4) Ersucht die Kommission um Erläuterungen zu den gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Angaben, so entsprechen die Mitgliedstaaten diesem Ersuchen binnen eines Monats.

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