Artikel 4 VO (EG) 2007/378

(1) Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 6a festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:

a)
eine Berechnung im Falle eines einheitlichen nationalen Satzes der fakultativen Modulation;
b)
im Falle von Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze anwenden, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten in ihren Anträgen mitgeteilten Beträge bzw. die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Diese Nettobeträge werden in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einbezogen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge anzuwenden.

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge keine Anwendung.

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