Artikel 1 VO (EG) 2007/38
Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien(1) und Montenegro eine Gesamtmenge von 852681 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist. Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.